Satzung der Stadt Viernheim über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Kernbereich (Sondernutzungssatzung Kernbereich)

Die in der Stadtverordnetenversammlung am 11.09.2015 beschlossene Satzung der Stadt Viernheim über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Kernbereich (Sondernutzungssatzung Kernbereich) tritt zum 01.01.2016 in Kraft. Die Satzung beinhaltet nunmehr detaillierte Festlegungen für Sondernutzungen innerhalb des Kernbereichs (Anlage 1 der Sondernutzungssatzung) der Stadt Viernheim.

Neuanträge auf erlaubnispflichtige Sondernutzungen unterliegen sodann abschließend der bestehenden Gestaltungsrichtlinie (Anlage 2 der Sondernutzungssatzung) und sind gemäß dem in der Satzung beschriebenen Antragsverfahren bei der Stadt Viernheim einzureichen.

Die Satzung einschließlich der Anlagen sowie das Antragsformular hierzu können jederzeit unter www.viernheim.de/Bürgerservice abgerufen werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer direkten Beantragung beim Amt für Stadtentwicklung und Umweltplanung, Herrn Dieter Weidner, Rathaus, Zimmer 510, Telefon (06204)988-280.

Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass bereits bestehende Sondernutzungen, die nicht mit den Bestimmungen der geltenden Gestaltungsrichtlinie übereinstimmen nun ebenfalls erlaubnispflichtig sind, jedoch bis zum 30.06.2017 weitergenutzt werden können.

Die Erlaubnis für eine beantragte Sondernutzung wird zunächst befristet auf die Dauer von 5 Jahren erteilt.

Die Sondernutzung ist gebührenfrei. Die Bearbeitungskosten für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis berechnen sich gemäß der Verwaltungskostensatzung der Stadt Viernheim vom 04.04.2014 jeweils nach Zeitaufwand.

Wir möchten auf diesem Wege auf die Änderungen ab dem 01.01.2016 hinweisen, um somit einen zielgerichteten und reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

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