Voranzeige Sterbefall
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung.
Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. (Dazu gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.)
Ihre Ansprechpersonen bei Rückfragen:
Frau Franziska Krug
Amt für Soziales und Standesamt
Standesamtswesen, Einbürgerungen
Standesbeamtin
Standesamtswesen, Einbürgerungen
Standesbeamtin
Zi. 305, 3. OG
Altes Rathaus, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim
Telefon: 06204 988-333
Fax: 06204 988-384
Email: FKrug@viernheim.de
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