I. Steuerfestsetzung
Für alle Steuerschuldner, bei denen für das Kalenderjahr 2026 keine Änderung in der Steuerfestsetzung eingetreten ist, wird gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes in Verbindung mit § 122 der Abgabenordnung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Vorjahr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Soweit Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten, ergeht ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Viernheim die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen.
II. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2026 zu den Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2026 bzw. bei gewählter Jahresfälligkeit zum 01.07.2026) und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der Konten der Stadtkasse Viernheim zu überweisen oder einzuzahlen.
Bei bestehenden Bankeinzugsermächtigungen werden die Grundsteuerbeträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen von der Stadtkasse Viernheim automatisch abgebucht.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Magistrat der Stadt Viernheim, Am Alten Weinheimer Weg 1, 68519 Viernheim schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Einlegung eines Rechtsmittels ändert nichts an der Zahlungspflicht. Auch wenn Widerspruch erhoben wurde, ist die Steuer fristgerecht zu entrichten.
Viernheim, den 07.01.2026
Der Magistrat der Stadt Viernheim
Baaß
Bürgermeister