Amtliche Bekanntmachung: Hauptsatzung der Stadt Viernheim

Amtliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Stadt Viernheim

 

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I 2005, Seite 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026, Nr. 8), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Viernheim am 22.05.2026 folgende Hauptsatzung beschlossen:


§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat
(1)    Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2)    Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt den Magistrat, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(3)    Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gemäß § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

a)    Vergabe von Arbeiten, Lieferungen und Leistungen jeder Art im Rahmen der bereitgestellten Mittel,

b)    Erlass, Ermäßigung, Niederschlagung von städtischen Forderungen bis 5.000,00 Euro (Brutto) und Stundungen bis 50.000,00 Euro (Brutto) im Einzelfall,

c)    Durchführung von Rechtsstreitigkeiten in der ersten Instanz vor den zuständigen Gerichten,

d)    die Entscheidung über den An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung/Einräumung/Veräußerung von Erbbaurechten mit einem Grundstückswert bis zu einem Betrag von 100.000,00 Euro (Brutto),
e)    Zustimmung zum Rangrücktritt beschränkt dinglicher Rechte und zur Belastung von Erbbaurechten,

f)    die Entscheidung über die Nutzung städtischen Vermögens, insbesondere Miet- und Pachtverträge für bebaute und unbebaute Grundstücke, im Wert bis zu 20.000,00 Euro/Jahr (Brutto).

Die Bindung des Magistrats an die Festsetzungen des Haushaltsplanes bleibt unberührt.


§ 2 Ausschüsse
(1)    Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung sowie zur Wahrnehmung der den einzelnen Ausschüssen übertragenen Aufgaben entsprechend den von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Aufgabenkatalogen sind folgende Ausschüsse zu bilden:

a)    Haupt- und Finanzausschuss (Wirtschaftsförderung)
b)    Sozial- und Kulturausschuss (Integration, Sport, Bildung, Jugend und Familie)
c)    Ausschuss Umwelt, Energie, Bauen (Stadtentwicklung, Agenda 21)

(2)    Die Ausschüsse haben 11 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.

(3)    Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und jeweils zwei Stellvertreter/-innen.


§ 3 Stadtverordnetenversammlung
(1)    Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 45 festgelegt.

(2)    Der Stadtverordnetenvorsteher/Die Stadtverordnetenvorsteherin vertritt die Stadtver-ordnetenversammlung in ihren Angelegenheiten nach außen, insbesondere in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn die Stadtverordnetenversammlung nicht aus ihrer Mitte einen oder mehrere Beauftragte bestellt.

(3)    Zur Vertretung des Stadtverordnetenvorstehers/der Stadtverordnetenvorsteherin sind für den Fall seiner/ihrer Verhinderung vier (4) Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen zu wählen.


§ 4 Magistrat
Der Magistrat arbeitet kollegial. Er besteht aus dem/der hauptamtlichen Bürgermeister/-in, dem/der hauptamtlichen Ersten Stadtrat/-rätin sowie 11 ehrenamtlichen Stadträten/innen.


§ 5 Betriebskommissionen
Die Betriebskommissionen der städtischen Eigenbetriebe sind nach den jeweiligen geltenden Betriebssatzungen zu bilden.


§ 6 Ausländerbeirat
Der Ausländerbeirat besteht aus 9 Mitgliedern, sofern keine Integrationskommission gebildet wird.


§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen
(1)    Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck

in dem Viernheimer Tageblatt 
und 
in dem Südhessen Morgen

öffentlich bekannt gemacht. 
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages vollendet, an dem die letzte Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint.

(2)    Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(3)    Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von mindestens 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung Viernheim im Neuen Rathaus, Am Alten Weinheimer Weg 1 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(4)    Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Stadtverwaltung Viernheim im Neuen Rathaus, Am Alten Weinheimer Weg 1 (Raum oder Zentrale) eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 3 BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(5)    Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.


§ 8 Ehrenbezeichnungen
Die Verleihung von Ehrenbezeichnungen an Bürgerinnen und Bürger, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, ist in einer besonderen Satzung geregelt.


§ 9 Inkrafttreten
(1)    Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in den amtlichen Verkündigungsblättern der Stadt Viernheim („Viernheimer Tageblatt“ und „Südhessen Morgen“) in Kraft.

(2)    Mit dem gleichen Tage tritt die Hauptsatzung vom 28. April 2017 außer Kraft.

Viernheim, den 1. Juni 2026
Der Magistrat der Stadt Viernheim:
Baaß
Bürgermeister


Ausfertigungsvermerk: 
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.