In der hitzigen Diskussion der letzten Monate wurde das Gebäudeenergiegesetzt verkürzt auch als Heizungsgesetz bezeichnet.

Aber wie der Name schon vermuten lässt, ist das GEG weiter gefasst. Es geht um alle Komponenten, die einen Einfluss auf den Energieverbrauch des Gebäudes haben. Dazu gehören auch Dämm-Maßnahmen an der Gebäudehülle, Fenster und Lüftungsanlagen. Ziel des Gesetzes ist es, Energie zu sparen und die CO2-Emissionen zu senken.

Das Gesetz trifft Regelungen für Neubauten und für die Sanierung von Gebäuden. Für beide Fälle gelten Mindestanforderungen. Sie bedeuten im Fall des Neubaus die Vorgabe eines maximalen Energieverbrauchs und eine Versorgung mit einem bestimmten Anteil regenerativer Energien zum Heizen. Beim Altbau sind im Fall einer Sanierung Mindeststärken von Dämmstoffen vorgeschrieben, Mindestqualitäten von Fenstern und stufenweise auch Vorgaben über regenerative Anteile bei der Heizenergie.

Das Gesetz ist am 1.1.24 in Kraft getreten und enthält Regelungen, die im ersten Schritt nur für die Heizungen von Neubauten in Neubaubieten gelten. Im Kern geht es um die Pflicht, die Heizwärme zu 65% aus regenerativen Energien bereitzustellen. Diese Anforderungen sind technisch völlig unkompliziert und entsprechen der üblichen Bauweise. D.h. gut gedämmte Gebäude werden z.B. mit Wärmepumpen beheizt. Oder mit einer anderen Heiztechnik. Allerdings so, dass eine Versorgung mit 65% erneuerbaren Energien gegeben ist. Die verschiedenen Möglichkeiten, mit denen das gelingen kann, sind im GEG aufgelistet. Die reine Versorgung mit Gas oder Öl ist keine Option mehr. Nur in Kombination mit regenerativen Energien, die den genannten 65%-Anteil haben müssen, ist fossiles Erdgas oder Öl noch möglich.

Die 65%-Regel gilt nicht für Heizungen in Bestandsgebäuden die vor dem 1.1.24 eingebaut wurden. Dazu mehr im zweiten Video und weiter unten im Text.

Aber so viel sei schon einmal verraten: Eine Pflicht zur Heizungserneuerung im Bestand sieht das Gebäudeenergiegesetz nicht vor. Bestehende Heizungen können weiterbetrieben und defekte Anlagen repariert werden. Ist die Heizung irreparabel, gelten mehrjährige Übergangsfristen.

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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt auch für bestehende Gebäude

Die meisten Gebäude sind bereits gebaut und verfügen über eine Heizungsanlage, die meistens mit Gas, Öl oder Fernwärme betrieben wird. Auch auf diese Gebäude wirkt sich das GEG schrittweise aus.

Es gelten zwei Fristen. Für Viernheim als Stadt mit weniger als 100.000 Einwohnern, die mit der längeren Umstellungszeit. Die endet am 30.6.2028. Bis zu diesem Datum ist Viernheim verpflichtet eine kommunale Wärmeplanung aufzustellen. Liegt diese bereits früher vor und wird beschlossen, gelten die folgenden Regelungen einen Monat nach diesem Beschluss.

Bis dahin bleibt „fast“ alles wie es bislang war, d. h. man kann auch noch Gas- und Ölheizungen einbauen. Ob das noch sinnvoll ist, ist eine ganz andere Frage.

Und ab dem 1.7.28 (oder einen Monat nach Beschluss der Wärmeplanung entsprechend früher) gilt dann die 65%-Regel für alle neu eingebauten Heizungen. D.h. 65% Anteil regenerative Energien.

Mit dem Datum ist allerdings keine Austauschpflicht verbunden. Bestehende Heizungen können auch nach dem 1.7.28 weiter betrieben und repariert werden. Ist eine Reparatur nicht möglich, gelten großzügige Übergangslösungen.

Auch nach dem 1.1.24 der ist Einbau von neuen Gas- und Ölheizungen noch erlaubt. Allerdings ist das mit Verpflichtungen verbunden.

Erstens:

Wer jetzt, nach dem 1.1.24, eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss ab dem Jahr 2029 dafür sorgen, dass mindestens 15% des Brennstoffes aus grünem Gas oder Öl bestehen. Ab 2035 steigt dieser Anteil auf 30%, 2040 auf 60% und 2045 auf 100%.

Zweitens:

Wer jetzt noch auf einen fossilen Energieträger setzt, muss sich beraten lassen und zwar über die Folgekosten dieser Entscheidung, insbesondere durch den CO2-Preis. Der CO2-Preis beträgt heute 55 € pro Tonne und steigt geplant auf 65€ pro Tonne im Jahr 2026. Danach gelten die Marktmechanismen des europäischen Handels. Es wird von einem weiteren Anstieg ausgegangen.

Die Beratung können Schornsteinfeger, Heizungsbauer und gelistete Energie-Effizienz-Experten durchführen. Das Beratungsgespräch folgt einem festen Schema mittels Formblatt und wird protokolliert. Es wird von HauseigentümerIn und BeraterIn unterschreiben.

Für alle, die noch eine alte Heizung haben oder noch bis Jahresende 2023 eine Gas- und Ölheizung eingebaut haben, gilt der schrittweise Übergang zu regenerativen Energien nicht.

Aber ab 2045 sind auch die Altheizungen ebenfalls zu 100 % mit regenerativen Brennstoffen zu betreiben oder auszutauschen z.B. durch eine Wärmepumpe.

In den meisten Fällen wird die Wahl auf eine Luft-Wasser-Wärmepumpe fallen. Sie entnimmt die Wärme der Außenluft und gibt sie an das Heizungssystem ab.

Ob das auch für Sie die geeignete Technik ist, kann in einem Beratungsgespräch bei Ihnen vor Ort geklärt werden. Ein solche Wärmepumpenberatung vermittelt und bezahlt das städtische Brundtlandbüro. Rufen Sie uns an unter 988-222 und vereinbaren einen Beratungstermin.

Sprechen Sie auch Ihren Heizungsbauer an. Planen Sie einen großzügigen zeitlichen Vorlauf. Wärmepumpen haben Lieferzeiten und die Heizungsbauer sind gut ausgelastet.

Vielleicht sind noch kleinere Optimierungen am Gebäude oder der Wärmeverteilung (Heizkörper) erforderlich. Denken Sie auch an die Beantragung von Fördermitteln.

Der Einbau von Wärmepumpen wird gefördert mit mindestens 30% und maximal 70%. Wie sich die Fördermittel zusammensetzen und wo sie beantragt werden, ist im Abschnitt „Förderung für den heizungstausch“ beschrieben.

FAQ

In der aufgeregten Diskussion Ende 2023 wurde das GEG auch als Heizungsgesetz bezeichnet. Das greift aber zu kurz. Wie der Name schon vermuten lässt, ist das GEG weiter gefasst. Es geht um alle Komponenten, die einen Einfluss auf den Energieverbrauch des Gebäudes haben. Dazu gehören auch Dämm-Maßnahmen an der Gebäudehülle, Fenster und Lüftungsanlagen. Ziel des Gesetzes ist es, Energie zu sparen, die CO2-Emissionen zu senken und Heizkosten zu reduzieren.

Eine Überarbeitung des GEG ist am 1.1.24 in Kraft getreten und enthält Regelungen, die im ersten Schritt nur für die Heizungen von Neubauten in Neubaubieten gelten. Im Kern geht es um die Pflicht, die Heizwärme zu 65% aus regenerativen Energien bereitzustellen.

Schrittweise wird das GEG aber auch für die Heizungen in Bestandsgebäuden gelten (s. nächste Frage).

Hilfreiche Informationen unter: 

Seit dem 1.1.24 gelten die neuen Regelungen für Neubauten in Neubaugebieten. Deren Heizungen müssen mindestens zu 65% mit regenerativen Brennstoffen betrieben werden.

Außerhalb von Neubaugebieten gelten sie für Viernheim als Stadt mit unter 100.000 Einwohnern ab dem 1.7.28. Dann gilt die 65%-Regel für alle neu eingebauten Heizungen.

Zu dieser Thematik hat das Umweltbundesamt eine Infografik erstellt.

So findet man den Weg zu einer Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien:

UBA-geg-entscheidungsbaum (1.51 MB)

Nein. Bestehende Heizungen können auch nach dem 1.7.28 weiter betrieben und repariert werden. Ist eine Reparatur nicht möglich, gelten großzügige Übergangslösungen.

In den meisten Fällen ist eine Luft-Wasser-Wärmepumpe die geeignete Technologie. Nutzen Sie die über das Brundtlandbüro vermittelte Beratung zu Wärmepumpen (s. Wärmepumpen) und sprechen Sie Ihren Heizungsbauer an. Planen Sie einen großzügigen zeitlichen Vorlauf. Vielleicht sind noch kleinere Optimierungen am Gebäude oder der Wärmeverteilung (Heizkörper) erforderlich. Denken Sie an die Beantragung vor Fördermitteln.

Ja, der Einbau von neuen Gas- und Ölheizungen ist auch nach dem 1.1.24 erlaubt. Allerdings müssen dann ab dem Jahr 2029 mindestens 15% des Brennstoffes aus grünem Gas oder Öl bestehen. Ab 2035 steigt dieser Anteil auf 30%, 2040 auf 60% und 2045 auf 100%.

Personen, die jetzt noch auf einen fossilen Energieträger setzen, müssen sich z.B. von Schornsteinfegern oder Heizungsbauern über die Folgekosten, insbesondere durch den CO2-Preis, beraten lassen. Das Beratungsgespräch ist zu protokollieren und wird von HauseigentümerIn und BeraterIn unterschrieben.

Weitere Informationen unter: Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung (bund.de)

Für Gas- und Ölheizungen, die bereits in Betrieb sind, gilt der schrittweise Übergang nicht. Allerdings sind diese ab 2045 ebenfalls zu 100 % mit regenerativen Brennstoffen zu betreiben oder auszutauschen z.B. durch eine Wärmepumpe.

Förderung erhalten neue Heizungen, die mindestens mit 65% regenerativen Energien betrieben werden. Dazu zählen:

  • solarthermische Anlagen in Kombination
  • Biomasseheizungen, (z.B. Pelletkessel)
  • Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizung
  • Wasserstofffähige Heizungen (Investitionsmehrausgaben)
  • Kombination von Wärmepumpe und Gas, Biomasse, Flüssigbrennstoffen
  • Fernwärmeanschluss

Für alle Technologien außer Wärmepumpe und Fernwärme gelten bestimmte Anforderungen, die in § 71 b-h GEG definiert sind.

Weitere Informationen unter: GEG 2024 | Teil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung (geg-info.de)

Es gibt einige Anbieter, die ein Contracting bzw Leasing für Heizungen und Wärmepumpen anbieten. Vorteil eines solchen Geschäfts ist, dass der Hauseigentümer ohne Eigenkapital eine neue Heizung bekommt und sich bei einem Vollservicevertrag um nichts selbst kümmern muss. Nachteilig wirken sich die höheren Kosten über die lange Laufzeit aus. Alternativ sollte ein Kredit geprüft werden, der mit einem Zuschuss kombiniert werden kann (s. Förderung).

Einen Überblick verschaffen diese beiden Beiträge:

Heizung mieten statt kaufen: Alles über Kosten und Erfahrungen (wohnglueck.de)

und

Heizung mieten: Mietverträge & wichtige Anbieter im Vergleich (energie-experten.org)

Eine kommunale Wärmeplanung wird zurzeit im Auftrag der Stadtwerke Viernheim GmbH erarbeitet. Auch wenn diese abgeschlossen ist, sind damit keine Fernwärmeausbaugebiete definiert. Dazu bedarf es weiterer Planungen und Beschlüsse. S.a. kommunale Wärmeplanung.